Der Verein
Das Wirtschaftsforum der Sozialdemokratie Thüringen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein dessen Ziel es ist, eine Plattform zu schaffen, auf der Wirtschafts- und Politikakteure untereinander, aber auch mit der Gesellschaft als Ganzes, zu aktuellen Themen ins Gespräch kommen können und die verschiedenen Standpunkte gegenüber der Sozialdemokratie in einem angeregten Diskurs aufzuzeigen. Dabei ist uns die allgemeine Förderung des demokratischen Diskurses und der politischen Bildung ein wichtiges Anliegen. Umgesetzt wird dies in Form von Podiumsdiskussionen, Vorträgen, Mitgliedsversammlungen und anderen Formaten.
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Termine
Kultur, Tourismus und attraktive Innenstadt in der Symbiose aus öffentlicher und privater Initiative
Präsenzveranstaltung am Dienstag den 24. Oktober 2023 ab 18 Uhr in der Peterskirche auf dem Petersberg in 99084 Erfurt
mit
• Georg Maier Minister TMIK
• Christoph Gösel Thüringer Tourismus GmbH
• Frank Sonnabend Investor Defensionskaserne
• Christoph Drescher
• Elke Harjes-Ecker Kulturforum
• Sabine Wosche LEG Thüringen
Wir bitten um Anmeldung unten auf dieser Website!
Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Wirtschaftsforum der Sozialdemokratie Thüringen; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Erfurt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist es, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes und insbesondere den Grundgedanken der Sozialen Marktwirtschaft verstärkt in die aktuelle Diskussion einzubringen sowie die Bildung zu fördern. Die Tätigkeit des Vereins soll den Meinungsaustausch über wirtschaftliche Probleme zwischen Vertretern der Wirtschaft, Kammern, Verbänden, Parlamenten, Hochschulen und Bildungseinrichtungen sowie interessierten gesellschaftlichen Gruppen fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Foren, Vorträgen, Seminaren und Arbeitskreisen über wirtschaftspolitische Fragen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Arbeitsergebnissen dieser Veranstaltungen. Neben dem wissenschaftlichen Diskurs der Sozialen Marktwirtschaft werden auch Lösungsansätze für neue gesellschaftliche Entwicklungen in der Wirtschaftspolitik erarbeitet und der interessierten Öffentlichkeit weiter vermittelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
- durch Austritt
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge findet nicht statt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Mitgliedsbeträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
5. Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen und zwar dem durch die Mitgliederversammlung direkt zu wählenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern (Gesamtvorstand). Die Mitglieder des Vorstands bestimmen mit einfacher Mehrheit zwei stellvertretende Vorsitzende, den Schatzmeister und den Schriftführer.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden der Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Satzung oder dem Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Erlass einer Beitragsordnung
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt,
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche Form gilt auch die elektronische Übermittlung ( email oder ähnliches ).
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Vorstandswahlen sind schriftlich und geheim.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtstätigkeit verliert.
9. Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangt, vorzunehmen.
10. Gleichstellungsklausel
Frauen führen Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form.